Energieaudit DIN EU 16247-1


Das Energieaudit 

Größere und verbundene Unter-nehmen sind per Gesetz ver-pflichtet, ab 5. Dezember 2015 ein Energie-audit nachzuweisen. Aber auch für kleinere Unter-nehmen kann sich ein solches auszahlen. 

 

Durch ein Energieaudit lassen sich die wesentlichen Energieflüsse eines Unternehmens offenlegen und Energieeffizienzpotenziale identifizieren. Grundlage hierfür ist die systematische Erfassung und Analyse der Energiedaten. Im Ergebnis wird ein Abschlussbericht erstellt, der vorhandene Energieeinsparpotenziale ausweist und auf der Basis von Wirtschaftlichkeitsberechnungen sinnvolle Energieeffizienzmaßnahmen empfiehlt. Normiert ist das Energieaudit in der DIN EN 16247-1.

 

Zwar gilt für große und verbundene Unternehmen seit 2015 eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits, doch ist ein solches auch mit deutlichen Vorteilen verbunden: so können Unternehmen ein Audit als Vorstufe für die Einführung eines komplexeren Energiemanagementsystems nutzen. Denn auf der Grundlage der gewonnenen Daten aus der Verbrauchserfassung und der eingesetzten Energieträger ist die Weiterentwicklung eines Energieaudits zum Energiemanagementsystem (EnMS) nach ISO 50001 möglich.

 

Kleine und mittlere Unternehmen  (KMU) können ein Audit beispielsweise als Entscheidungsgrundlage für Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen nutzen. Darüber hinaus erfordert die Inanspruchnahme bestimmter steuerlicher Vorteile ebenfalls ein Energieaudit als Voraussetzung.

 

RELEVANZ DER ENERGIEAUDITS

 

Im Kontext der Energiewende in Deutschland misst der Gesetzgeber den Energie-audits eine wichtige Rolle zu. Er hat sie an Stelle eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems als vereinfachte Anforderung in verschiedenen Regulierungen zugelassen. So wird ein Energieaudit als Voraussetzung für die Gewährung des Spitzenausgleichs nach der Spitzenausgleich-Effizienzsystem-verordnung (SpaEfV) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des produzier-enden Gewerbes oder als Voraussetzung im Antragsverfahren zur besonderen Ausgleichsregelung des EEG zugelassen.

Besondere Relevanz erlangen Energieaudits jedoch im Zuge der EU-Energie-effizienzrichtlinie (2012/27/EU). Alle 28 EU-Mitgliedstaaten müssen diese in nationales Recht transformieren, womit Energieaudits für Unternehmen europaweit gesetzlich verpflichtend eingeführt werden.

 

ENERGIEAUDIT

PFLICHT FÜR GRÖßERE UND VERBUNDENE UNTERNEHMEN 

 

In der Bundesrepublik Deutschland werden die Vorgaben der Europäischen Union für Energieaudits im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) umgesetzt. In seiner neuen Fassung sieht das Gesetz, mit Ausnahme von kleinen und mittleren Unter-nehmen (KMU) vor, dass alle großen und verbundenen Unternehmen in Deutschland bis spätestens 5. Dezember 2015 ein Energieaudit entsprechend der DIN EN 16247-1 durchzuführen haben. Alle vier Jahre muss dann ein Folgeaudit durchlaufen werden.

 

Im ersten Teil der DIN EN 16247-1 werden allgemeine Anforderungen an einen Energieauditor definiert. Demnach muss ein Energieauditor angemessen qualifi-ziert und erfahren sein und den Anforderungen nationaler Richtlinien entsprechen. Energieauditoren müssen eine geeignete Ausbildung (Hochschul-abschluss oder eine Meister-/ Technikerprüfung), berufliche Bildung und praktische Erfahrung im Bereich der Energieberatung nachweisen können. Zusätzlich müssen sie unabhängig, neutral und unbestechlich sein. 

 

STEUERVORTEILE DES ENERGIEAUDITS

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben für den Spitzenausgleich (§55 Energiesteuergesetz und §10 Strom-steuergesetz) und die besondere Ausgleichsregelung im Rahmen des EEG  (§§ 63 ff. EEG 2014) durch ein Energieaudit erfüllen.

Über den Spitzenausgleich können Unternehmen bis zu 90 Prozent der Energie- und Stromsteuerbelastung rückvergütet bekommen. Als Voraussetzung für diese Vergünstigungen müssen Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagement-system nach DIN EN ISO 50001 oder alternativ ein gültiges Umweltmanagement-system nach dem Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) nachweisen. Von dieser Regelung ausgenommen sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Für diese sieht der Gesetzgeber nach Paragraph 3 der Spitzenausgleich-Effizienz-systemverordnung (SpaEfV) alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz als ausreichend an.

Die besondere Ausgleichsregelung ermöglicht es Unternehmen, eine reduzierte EEG-Umlage, die auf 15 Prozent der regulären Umlage begrenzt ist, zu beantragen. Als Voraussetzung für diese Vergünstigungen müssen Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder alternativ ein gültiges Umweltmanagementsystem nach dem Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) nachweisen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Unternehmen mit einem Energieverbrauch unter 5 GWh jährlich. Diese Unterneh-men können ebenfalls  ein alternatives System (nach Anlage 2 SpaEfV) oder ein Energieaudit (nach DIN EN 16247-1) nutzen.

 

DAS ENERGIEAUDIT MIT NETZWERK MANAGEMENT - EINZIGARTIGE ERGEBNISSE.